Mitglieder: Pfarrer Alphonse Fahin, PKR Obmann Manfred Wallner, Manfred Eibl, Manfred Grden, Franz Kreiseder, Herbert Kreiseder, Roman Reichl, Manfred Reitshammer
Aufgaben :
- Der Pfarrkirchenrat ist jenes Gremium der Pfarre, das in Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat den Pfarrer bei der kirchlichen Vermögensverwaltung mitverantwortlich unterstützt.
- Der Pfarrkirchenrat ist in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung der gesetzliche Vertreter der Rechtspersonen Pfarrkirche, Pfarre und allenfalls vorhandener Filialkirchen.
- Der Pfarrkirchenrat verwaltet den kirchlichen Friedhof, wenn ein solcher zur Pfarre gehört. Für die Friedhofsverwaltung wird vom Pfarrkirchenrat ein verantwortlicher Friedhofsverwalter bestellt.
- Angelegenheiten der Verwaltung des Pfründenvermögens nimmt der Pfarrkirchenrat nur auf Ersuchen des Pfründeninhabers oder über Auftrag der bischöflichen Behörde in Verhandlung.
- Nach Abschluss eines jeden Jahres hat der Pfarrkirchenrat die Kirchenrechnung über das abgelaufene Jahr zu erstellen und zu beschließen.
- Der Pfarrkirchenrat beschließt und vollzieht die alljährlich wiederkehrenden Herstellungen und Anschaffungen, soweit diese aus den Mitteln der Pfarrkirche oder Pfarre gedeckt werden können. Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen sind als Akte der außerordentlichen Verwaltung (§ 19) genehmigungspflichtig.
- Die Vollziehung von Bauvorhaben obliegt dem Pfarrkirchenrat
Der Pfarrkirchenrat hat mit aller Sorgfalt über den Bauzustand der Gebäude zu wachen und bei Wahrnehmung von Mängeln auf die entsprechende Abhilfe bedacht zu sein.
Organisation:
Der Pfarrkirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens zwölf weiteren zu bestellenden Pfarrangehörigen, die volljährig sein müssen.
Der Vorsitzende des Pfarrkirchenrates ist der Pfarrer.
Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates werden vom Pfarrer zu einem Drittel, vom Pfarrgemeinderat zu zwei Dritteln namhaft gemacht.
In der Regel soll die Obfrau bzw. der Obmann des Pfarrkirchenrates auch dem Pfarrgemeinderat angehören.
Die Funktionsdauer des Pfarrkirchenrates beträgt analog der Funktionsdauer des Pfarrgemeinderates fünf Jahre. Der Pfarrkirchenrat wird jeweils nach der Konstituierung des neuen Pfarrgemeinderates bestellt